Die betriebliche Altersversorgung spielt im Arbeitsverhältnis schon seit langer Zeit eine besondere Rolle. Denn sie kann nicht nur den Erhalt des Lebensstandards im Alter sichern, sondern stärkt auch die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen. Durch die wachsende Zahl an Rentnern rückt die betriebliche Altersversorgung in letzter Zeit immer mehr in den Fokus. Aufgrund der wirtschaftlichen Änderungen führen gerade Direktzusagen immer wieder zu größeren finanziellen Problemen für Unternehmen. Insbesondere wegen der mit Direktzusagen verbundenen Haftungsrisiken sind Unternehmen gut darin beraten, frühzeitig die Möglichkeiten der Haftungsreduzierung („De-Risking“) zu prüfen.

Was versteht man unter betrieblicher Altersversorgung?

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer eine Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt. Zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung stehen mittelbare Durchführungswege (Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und Pensionskasse) und unmittelbare Durchführungswege (Direktzusage) zur Verfügung. Bei mittelbaren Durchführungswegen erfolgt die Zahlung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente vorrangig durch einen Dritten (d.h. die Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und Pensionskasse) und der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer nur, wenn der Dritte die zugesagte Leistung nicht erbringt (sog. „Ausfallhaftung“). Vor dem Hintergrund der Ausfallhaftung ist in der Praxis Vorsicht bei der Auswahl des Dritten geboten. Hier sollten grundsätzlich bekannte und bewährte Direktversicherungen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen gewählt werden, um das Risiko der Ausfallhaftung zu reduzieren.

Bei der Direktzusage hingegen verpflichtet sich der Arbeitgeber, an den Arbeitnehmer und ggf. seine Hinterbliebenen nach Eintritt eines vorgesehenen Versorgungsfalles Versorgungsleistungen selbst zu erbringen. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der Zusage unmittelbar mit seinem Firmenvermögen bzw. je nach Rechtsform auch persönlich haftet.

Die betriebliche Altersversorgung kann entweder allein durch Beiträge des Arbeitgebers, die dieser aus seinem Betriebsvermögen erbringt, oder durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung, bei der der Arbeitgeber grundsätzlich aufgrund der Regelungen des BetrAVG einen Zuschuss entrichten muss, finanziert werden. 

De-Risking von Direktzusagen bei Transaktionen

Für Direktzusagen sind entsprechende Rückstellungen in der Bilanz zu bilden. Zudem sind sie aufgrund der unmittelbaren Haftung des Arbeitgebers mit Risiken und Planungsunsicherheit verbunden, nicht zuletzt auch aufgrund des sich ändernden wirtschaftlichen Umfelds und der gestiegenen Lebenserwartung. Aus diesen Gründen besteht in Fällen der Unternehmensveräußerung häufig das Verlangen des Käufers, die Direktzusagen noch vor dem Verkauf aus der Gesellschaft zu „entfernen“. Zudem besteht häufig der Wunsch, die Bilanz von den Rückstellungen zu bereinigen. In der Praxis stellt dieses Verlangen nicht zuletzt aufgrund der Regelungen des Betriebsrentengesetzes („BetrAVG“) eine große Schwierigkeit dar. Jedenfalls für aktuelle Arbeitnehmer verbietet das BetrAVG die Übertragung der Versorgungszusage auf einen Dritten und die Abfindung oder der Verzicht sind bei Arbeitnehmern oft keine Option. Für diese haben sich deswegen beispielsweise die Auslagerung auf ein CTA oder einen Pensionsfonds bewährt, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers dadurch nicht aufgehoben wird. Vielmehr dient das CTA der externen Finanzierung und führt, sofern es ordnungsgemäß gestaltet wird, zur Saldierung in der Handelsbilanz. Die Auslagerung auf einen Pensionsfonds führt dazu, dass ein Primärschuldner neben den Arbeitgeber tritt und erlaubt ebenfalls die Auflösung der Rückstellungen. Bei Allein- oder Mehrheitsgesellschaftergeschäftsführern hingegen wird in der Praxis häufig auch die Möglichkeit der Abfindung oder des Verzichts auf die Zusage in Betracht gezogen. Sie sind oftmals unmittelbar am Verkaufsprozess beteiligt und können in dem Rahmen zustimmen. Hierbei sind aber insbesondere steuerliche Implikationen zu beachten.

Für Rentner gibt es neben den genannten Optionen die Möglichkeit, eine Rentnergesellschaft durch Umwandlung oder Asset Deal zu schaffen und dadurch die Verbindlichkeiten aus der Gesellschaft zu bekommen oder in dieser „zurückzulassen“. Im ersten Fall werden bspw. die Versorgungszusagen im Wege der Spaltung aus der Gesellschaft „geholt“ und dadurch eine nicht operative Rentnergesellschaft geschaffen. Hierbei ist jedoch unter anderem die richtige finanzielle Ausstattung dieser Gesellschaft und die 10-jährige Nachhaftung des abgebenden Unternehmens zu beachten. Auch ist es möglich, alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des ursprünglichen Versorgungsschuldners, mit Ausnahme der Pensionsverbindlichkeiten der Ausgeschiedenen und des entsprechenden Deckungsvermögens, im Wege eines Asset Deals auf einen Dritten zu übertragen und einen Betriebsübergang auszulösen. Die Versorgungszusagen gegenüber den Rentnern würden in diesem Fall in der bisherigen Gesellschaft verbleiben; Rentner und deren Ansprüche sind auch vom Betriebsübergang nicht erfasst.

Praxistipps und Empfehlungen

Welches Modell des De-Risiking vorteilhaft ist und welche steuerlichen und finanziellen Auswirkungen dieses jeweils hat, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Hierbei muss zwischen Arbeitnehmern und Allein- oder Mehrheitsgesellschaftergeschäftsführern sowie zwischen Aktiven und Ausgeschiedenen unterschieden werden. In der Praxis ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitsrechtlern, Steuerrechtlern und Wirtschaftsprüfern gefragt, um die optimale Lösung zu erarbeiten.