Dieser Beitrag ist Teil 1 unserer dreiteiligen Blog-Reihe zur globalen Mindestbesteuerung. Lesen Sie hier Teil 2 sowie Teil 3

Spätestens seit der Verkündung des sog. Mindeststeuergesetzes („MinStG“) läuft die Umsetzung der im Detail äußerst komplexen Regelungen in den Steuerabteilungen der betroffenen Konzerne auf Hochtouren.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun einen weiteren wichtigen Schritt gemacht und einen ersten Entwurf des amtlichen Vordrucks der Mindeststeuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 zur Stellungnahme veröffentlicht. Etwaige Änderungs- und Ergänzungswünsche waren bis zum 14. Juni 2024 einzureichen.

In einer dreiteiligen Blogreihe werden die mit den Deklarationsverpflichtungen einhergehend Praxisfragen beleuchtet:

  • Teil 1 beleuchtet die verfahrensrechtlichen Regelungen sowie die Notwendigkeit eines konzernweit abgestimmten Deklarationsprozesses;
  • Teil 2 geht auf die konkreten Datenerfordernisse des nunmehr veröffentlichten Entwurfs der Mindeststeuererklärung und Zweifelsfragen ein;
  • Teil 3 zeigt die praktischen Implikationen für das Tax CMS auf.

Steuerschuldnerschaft und Erklärungspflichtiger

Der Mindeststeuer (§ 1 MinStG) unterliegen im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von EUR 750 Mio. oder mehr ausweisen.

Aus Vereinfachungsgründen fasst § 3 MinStG die im Inland belegenen Geschäftseinheiten zu einer sog. Mindeststeuergruppe zusammen. Die Bestimmung des Gruppenträgers erfolgt nach einem „Top-Down-Ansatz“: Zunächst die oberste Muttergesellschaft, wenn diese im Inland ansässig ist; andernfalls die inländische Muttergesellschaft, wenn sie gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist; ansonsten eine durch die oberste Muttergesellschaft widerruflich bestimmte im Inland belegene Geschäftseinheit, hilfsweise die im Inland belegene wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit. Weder die RL (EU) 2022/2523 noch die OECD Model Rules enthalten eine vergleichbare Regelung.

Der Gruppenträger hat dem Bundeszentralamt für Steuern seine Stellung als Gruppenträger spätestens zwei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen. Spätere Änderungen einschließlich eines Widerrufs sind durch den bisherigen Gruppenträger unverzüglich mitzuteilen. Für den neuen Gruppenträger gelten die Regelungen entsprechend.

§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MinStG bestimmen den Gruppenträger zum alleinigen Steuerschuldner. Ihm steht aus § 3 Abs. 6 MinStG ein ergebnisneutraler Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Geschäftseinheiten zu. Die übrigen Geschäftseinheiten haften nach § 3 Abs. 5 MinStG gesamtschuldnerisch für die zutreffende Abführung der Mindeststeuer.

Pflicht zur Übermittlung einer Mindeststeuererklärung

Der Gruppenträger hat die Ergänzungssteuer selbst zu ermitteln und anzumelden (§ 95 Abs. 1 MinStG). Die Steueranmeldung wirkt nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO).

Die Existenz eines Gruppenträgers exkulpiert die übrigen Geschäftseinheiten von ihrer aus § 95 Abs. 1 Satz 1 MinStG resultierenden eigenständigen Abgabeverpflichtung.

Für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024 ist erstmalig zum 30. Juni 2026 eine Mindeststeuererklärung zu übermitteln. Die Durchführung des Besteuerungsverfahrens obliegt dem zuständigen Finanzamt (§ 96 Abs. 1 MinStG).

Pflicht zur Übermittlung des Mindeststeuerberichts

Neben der Pflicht zur Abgabe der Mindeststeuererklärung steht eigenständig eine Verpflichtung zur Übermittlung eines Mindeststeuer-Berichts. Dabei handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht i.S. des § 93 AO und damit weder um eine Steuererklärung bzw. Feststellungserklärung, die zu einem Grundlagenbescheid führen würde.

Der Mindeststeuer-Bericht ist überaus umfangreich und enthält neben einer Auflistung aller Geschäftseinheiten deren Steuernummern und Qualifikation im Sinne des Mindeststeuergesetzes. Insbesondere jedoch sind die notwendigen Angaben zur Steuerberechnung, d.h. sämtliche für die Berechnung notwendigen Datenpunkte, die Ausübung von Wahlrechten und Inanspruchnahme von Erleichterungsregelungen sowie das Berechnungsergebnis in strukturierter Form elektronisch zu übermitteln. Schon allein hierfür werden Software-Speziallösungen erforderlich sein.

Abgabeverpflichtet ist grundsätzlich jede mindeststeuerpflichtige Geschäftseinheit, wobei bei mehreren im Inland belegenen Geschäftseinheiten eine Geschäftseinheit mit der Übermittlung beauftragt werden kann. Erfüllt diese die Übermittlungspflicht nicht fristgerecht, haben die übrigen Geschäftseinheiten ihre Abgabeverpflichtung innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Nichtübermittlung zu erfüllen. Die inländische Abgabepflicht entfällt jedoch, soweit der Mindeststeuer-Bericht von einer ausländischen obersten Muttergesellschaft oder einer von ihr zur Übermittlung beauftragten Geschäftseinheit in ihrem Belegenheitsstaat abgegeben wurde und die Finanzbehörde aller beteiligter Jurisdiktionen an einem diesbezüglichen Informationsaustausch teilnehmen.

Der Mindeststeuer-Bericht ist spätestens 15 Monate (WJ 2024: 18 Monate) nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch an das BZSt zu übermitteln.

Notwendigkeit eines konzernweit abgestimmten Deklarationsprozesses

Neben den komplexen Regelungen zur Berechnung der effektiven Steuerquote und eines etwaigen Mindeststeuerergänzungsbetrags, steht Konzernsteuerabteilungen auch ein erheblicher Abstimmungs- und Koordinationsaufwand bevor. Aufgrund der systematischen Ausrichtung der globalen Mindeststeuer auf die Konzernebene ist nicht nur die Steuerberechnung auf dieser Ebene durchzuführen. Vielmehr ist auch sicherzustellen, dass die von den einzelnen Geschäftseinheiten in den jeweiligen Jurisdiktionen abzugebenden Steuererklärungen schlüssig und konsistent sind. Dies ist zudem im Rahmen des Tax Compliance Management Systems zu dokumentieren.