Garantieversprechen als arglistige Täuschung?

12.12.2018

Im M&A-Markt haben sich seit einer ganzen Weile eine Reihe von Standards herausgebildet, die die Vertragsgestaltung und die Vertragsverhandlungen bestimmen. Bestimmte Risikoverteilungen zwischen den Parteien sind mittlerweile üblich. Außer bei Transaktionen mit strukturellen Besonderheiten gibt es regelmäßig nur ein gutes Dutzend Themen, über die sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen auseinandersetzen und die kontrovers diskutiert werden.

Ausschluss von Gewährleistungen zugunsten konkreter Garantieversprechen

Zu den Standardklauseln in Unternehmenskaufverträgen gehört die Gestaltung, dass der Verkäufer keine Gewährleistungen im kaufrechtlichen Sinne abgibt, sondern dass ein eigenes Haftungsregime vereinbart wird. Der Verkäufer gibt konkrete Garantieversprechen ab und übernimmt die Haftung für eine Verletzung der Garantien. Diese Haftung wird dann in einem Abschnitt zu den Rechtsfolgen einer Garantieverletzung näher ausgestaltet. Alle übrigen gesetzlichen Rechtsbehelfe werden ausgeschlossen – das vertraglich vereinbarte Haftungsregime soll abschließend sein. Der Katalog der Garantieversprechen des Verkäufers wird regelmäßig mit den Worten eingeleitet: „Die Verkäuferin garantiert hiermit der Käuferin im Wege eines selbständigen Garantieversprechens i. S. d. § 311 Abs. 1 BGB, dass bei Abschluss dieses Vertrages/bei Vollzug dieses Vertrages die nachfolgenden Angaben zutreffend sind.“

Schwächen in der Formulierung von Garantieversprechen

Die M&A-Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass diese Formulierung zu Garantieversprechen eine erhebliche Schwäche aufweist.

 

Im Nachgang zur Finanzkrise nahm die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten aus Unternehmenskaufverträgen erheblich zu. Klagende Käufer stützten dabei häufig ihre Ansprüche nicht auf den Garantiekatalog und die Verletzung von den darin enthaltenen Garantieversprechen, sondern griffen zu einem sehr viel schärferen Schwert. Oftmals behaupteten die Käufer, sie seien vom Verkäufer arglistig über wesentliche Umstände des Unternehmens getäuscht worden.

 

Da die Haftung für arglistiges Verhalten im deutschen Recht vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, spielten insoweit die Haftungsbeschränkungen im Unternehmenskaufvertrag (wie eine enge Definition des ersatzfähigen Schadens, De Minimis Beträge, Baskets und Caps) keine Rolle mehr. Vielmehr gilt in einem solchen Fall ausschließlich das allgemeine Zivilrecht. Dem Käufer hilft in derartigen Verfahren darüber hinaus die großzügige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die es bereits als arglistiges Verhalten ansieht, wenn der Verkäufer es für möglich hält, dass von ihm getätigten Aussagen nicht zutreffend sind und er den Käufer nicht ausreichend darauf hinweist.

 

Diese Rechtsprechung kann gerade in Bezug auf Unternehmensplanungen (bei der der Verkäufer es stets für möglich halten muss, dass sie unrichtig sind) erhebliche Bedeutung erlangen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bundesgerichtshof es als arglistiges Verhalten eines Verkäufers ansieht, wenn der Verkäufer „Angaben ins Blaue hinein“ macht. Das ist der Fall, wenn ein Verkäufer Umstände blindlings zusichert und dabei verschweigt, dass ihm entgegen der Erwartung des Käufers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstands erforderliche Kenntnis fehlt. Als Angaben ins Blaue hinein werden daher Behauptungen des Verkäufers angesehen, für die er über keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt.

Garantieversprechen versus Aussagen „ins Blaue hinein“

Genau an diesem Punkt wird die in den Unternehmenskaufverträgen regelmäßig enthaltene Formulierung, nach der der Verkäufer die Richtigkeit bestimmter Aussagen garantiert, problematisch. Sollte ein Gericht später zu dem Ergebnis kommen, dass ein Verkäufer keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für eines der abgegebenen Garantieversprechen hatte, könnte das Gericht die Aussage als „Erklärung ins Blaue“ hinein werten und somit als arglistige Täuschung. Dies hätte zur Folge, dass für die Verletzung dieser Aussage die beschränkenden Regelungen zum Schadenersatz keine Anwendung finden würden. Der Käufer könnte vielmehr sehr viel weitergehenden Schadenersatz geltend machen. Er könnte in diesem Zusammenhang auch indirekte Schäden, mittelbare Schäden und einen entgangenen Gewinn ersetzt verlangen.

Praxistipp zu Garantieversprechen

Als Lehre aus den Gerichts- und Schiedsverfahren der jüngeren Vergangenheit lässt sich daher Folgendes ableiten: Verkäufer sollten zukünftig in Unternehmenskaufverträgen unbedingt klarstellen, dass es sich bei den von ihnen abgegebenen Garantieversprechen nicht um Aussagen handelt, von denen der Verkäufer behauptet, dass sie zwingend und in jedem Fall richtig sind. Wäre dem so, könnten Finanzinvestoren eine derartige Garantie nicht abgeben, da sie regelmäßig nicht über so detaillierte Kenntnisse über das zu verkaufende Unternehmen verfügen. Verkäufer sollten vielmehr klarstellen, dass sie ihre Garantieerklärungen ausschließlich zum Zweck der Risikoverteilung abgeben. Der Verkäufer trägt im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen das Risiko, dass das entsprechende Garantieversprechen falsch ist. Keinesfalls sollten sie damit die Aussage verbinden, dass es sich um Erklärungen handelt, bei denen der Verkäufer garantiert, dass sie auch tatsächlich zutreffend sind. Für den Käufer eines Unternehmens sollte diese Klarstellung unproblematisch sein: wenn eine Garantie verletzt sei sollte, sind die vertraglich vereinbarten Rechtsfolgen uneingeschränkt wirksam und anwendbar. Mit der Klarstellung wird lediglich erreicht, dass der Käufer nicht noch zusätzlich zu der vertraglichen Haftung Ansprüche aus arglistiger Täuschung geltend machen kann, die weit über das vertraglich vereinbarte hinausgehen. Insofern handelt es sich um eine Regelung, die ausschließlich den abschließenden Charakter vertraglichen Klauseln absichert.

 

Verkäufer sollten den einleitende Satz für die Garantieversprechen in Zukunft daher beispielsweise wie folgt formulieren: „Der Verkäufer garantiert hiermit (ausschließlich im Sinne einer Risikoallokation, nicht jedoch im Sinne einer Tatsachenbehauptung) im Wege eines selbständigen Garantieversprechens, dass die folgenden Garantien bei Abschluss dieses Vertrages/bei Vollzug dieses Vertrages zutreffend sind.“ Diese Formulierung sollte ergänzt werden durch eine weitere Klarstellung: „Dem Käufer ist bewusst, dass der Verkäufer die in den Garantien getätigten Aussagen nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft hat und daher auch nicht über genaue Kenntnisse diesbezüglich verfügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Verkäufer keinen Untersuchungspflichten über die Richtigkeit der Garantien unterliegt. Eine derartige Erwartung hat der Käufer nicht.“ Anderenfalls könnte ein Verkäufer wenig später eine unangenehme Überraschung erleben.