Dieser Beitrag ist Teil 2 unserer dreiteiligen Blog-Reihe zur globalen Mindestbesteuerung. Lesen Sie hier Teil 1 sowie Teil 3

Entwurf des amtlichen Vordrucks für die Mindeststeuererklärung nur auf den ersten Blick intuitiv 

Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17. Mai 2024 veröffentlichte Entwurf des amtlichen Vordrucks der Mindeststeuererklärung besteht aus zwei Seiten und einer sehr(!) kurzen Ausfüllhilfe. Zwar scheint das Formular auf den ersten Blick intuitiv gestaltet, bei genauerer Durchsicht verbleiben jedoch Zweifelsfragen.

Im ersten Teil dieser Blogreihe wurden die verfahrensrechtlichen Regelungen sowie die Notwendigkeit eines konzernweit abgestimmten Deklarationsprozesses beleuchtet. Im zweiten Teil werden nun die konkreten Datenfelder des veröffentlichten Entwurfs der Mindeststeuererklärung dargestellt. Abschließend werden in einem dritten Teil die praktischen Implikationen für ein Tax CMS aufgezeigt.

Zeile 1-6: Erklärungspflichtige Einheit, allgemeine Angaben und Geschäftsjahr

Das Formular fragt zunächst allgemeine Angaben zu der Bezeichnung des Steuerschuldners, dessen Steuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummer, Rechtsform bzw. Angabe, ob eine Betriebsstätte vorliegt, und der Art des Steuerschuldners ab. Hinter der Bezeichnung „Art des Steuerschuldners“ verbirgt sich die Einordnung in den Katalog des § 3 Abs. 3 MinStG („Mindeststeuergruppe“). Die einschlägige Fallvariante ist anzugeben.

Sprachlich scheint sowohl die Regelung des § 95 Abs. 1 MinStG als auch das Steuerklärungsformular „verunglückt“. Nach dem Wortlaut bzw. Aufbau könnte eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung sowohl für jede einzelne Gruppengesellschaft durch den Gruppenträger (= Vielzahl an MinSt-Erklärungen) als auch durch den Gruppenträger anstelle der übrigen Geschäftseinheiten (= eine MinSt-Erklärung) bestehen. Nach der Gesetzesbegründung und vor dem Hintergrund des Vereinfachungsgedankens der Mindeststeuergruppe ist – vorbehaltlich einer wünschenswerten Klarstellung – davon auszugehen, dass nur der Gruppenträger eine entsprechende Steuererklärung zu übermitteln hat.

Unklar ist ferner, was konkret unter dem Geschäftsjahr, welches anzugeben ist, zu verstehen ist. Es spricht vieles dafür, dass das Geschäftsjahr der deklarierenden Geschäftseinheit (i.d.R. des Gruppenträgers) gemeint ist. Denkbar wäre aber auch das Geschäftsjahr der obersten Muttergesellschaft, welches maßgeblich für Berechnungszwecke ist.

Zeile 7: Anmeldung der Mindeststeuer

In Zeile 7 ist für das Geschäftsjahr eine Mindeststeuer anzumelden. Grundsätzlich ist die Steuer selbst zu berechnen und anzumelden (§ 95 Abs. 1 MinStG). Sie ist einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und bis dahin zu entrichten. Wird die Mindeststeuer abweichend von der Steueranmeldung höher festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten.

Aus dem Formular geht an dieser Stelle nicht hervor, wer für wen Mindeststeuer auf welcher Rechtsgrundlage anmeldet. Insbesondere bleibt unklar, ob ein Primär-, Sekundär- oder nationaler Ergänzungssteuerbetrag oder – am wahrscheinlichsten – die Summe hieraus eingetragen werden soll.

Zeile 8-12: Mindeststeuerbericht  

Es folgen sodann spezifische Abfragen zum Mindeststeuer-Bericht. Neben der Angabe, wann der Mindeststeuerbericht übermittelt wurde, ist einzutragen, an welche Finanzverwaltung die Übermittlung erfolgte. Ferner ist einzutragen, ob die angemeldete Mindeststeuer dem Mindeststeuerbericht entspricht. Wurde dieser noch nicht übermittelt, was den Ausnahmefall darstellen dürfte, ist darauf hinzuweisen.

Zeile 13-21: Mindeststeuerpflichtige Geschäftseinheiten

In einem weiteren Abschnitt des Formulars sind die im Inland mindeststeuerpflichtigen Geschäftseinheiten kenntlich zu machen und darzustellen, für welche Geschäftseinheiten die Mindeststeuererklärung übermittelt wird. Das Formular sieht lediglich die Möglichkeit vor, eine Geschäftseinheit einzutragen und fordert im Übrigen auf, weitere Eintragungen nach gleichem Schema gesondert zu erläutern. Dies wird regelmäßig notwendig sein.

In Bezug auf die steuerpflichtige inländische Geschäftseinheit sind Angaben zu den Stammdaten der Geschäftseinheit (Bezeichnung, Steuernummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Rechtsform) sowie zum Primär-, Sekundär- oder nationalen Ergänzungssteuerbetrag zu machen. Zudem ist zu kennzeichnen, ob die Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr neu hinzugekommen ist und ob es sich um eine Betriebsstätte handelt.

Zeile 22-25: Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung

Das Formular sieht außerdem spezifische Angaben zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vor. Anzugeben sind die Registrier- und Offenlegungsnummer bzw. die Bezeichnung der Steuergestaltung. Nach dem Wortlaut des Formulars wären sämtliche Gestaltungen i.S.d. § 138d AO anzugeben, unabhängig davon, ob diese die Mindeststeuer oder sonstigen nationalen Steuern betreffen. Sollten tatsächlich die sonstigen nationalen Steuern gemeint sein, käme es zu einer Doppelerfassung, denn eine entsprechende Abfrage ist bereits in den EStG/KSt-Vordrucken enthalten.

Zeile 26ff.: Schlusserklärung

Das Erklärungsformular schließt mit der sog. Schlusserklärung, bestehend aus einem Datenschutzhinweis, Angaben zu mitwirkenden Personen (StB) und einer Telefonnummer für Rückfragen.

Zweifelsfragen und Notwendigkeit eines konzernweit abgestimmten Tax Compliance Management System

Zu den komplexen und auslegungsbedürftigen Regelungen des Mindeststeuergesetzes kommen nun verfahrensrechtliche Fragestellungen. Sicher ist hingegen, dass ein hoher Abstimmungs- und Koordinationsaufwand notwendig sein wird, um eine konzernweite, einheitliche Auslegung und eine konsistente Befüllung in- und ausländischer Mindeststeuererklärungen zu gewährleisten. Dies erfordert die konzernweite Ausdehnung des bestehenden Tax CMS bzw. die Integration verschiedener Tax CMS von in- und ausländischen Tochtergesellschaften.

Lesen Sie hier Teil 1 unserer Blog-Reihe zur globalen Mindestbesteuerung.