Dieser Beitrag ist Teil 3 unserer dreiteiligen Blog-Reihe zur globalen Mindestbesteuerung. Lesen Sie hier Teil 1 sowie Teil 2

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17. Mai 2024 den Entwurf des amtlichen Vordrucks der Mindeststeuererklärung sowie eine Ausfüllhilfe dazu veröffentlicht. In Teil 1 unserer Blogreihe sind wir bereits auf Mindeststeuererklärung und Mindeststeuerbericht eingegangen. Im zweiten Teil der Blogreihe haben wir uns mit dem konkreten Entwurf beschäftigt und einige Zweifelsfragen beleuchtet.

Im dritten und abschließenden Teil unserer Blogreihe gehen wir auf die praktischen Implikationen für ein (Tax) CMS innerhalb einer Mindeststeuergruppe ein. Denn es kann als gesichert angesehen werden, dass ein hoher Abstimmungs- und Koordinationsaufwand zwischen den Gruppeneinheiten erforderlich sein wird, um eine konzernweit einheitliche Auslegung und eine konsistente Befüllung in- und ausländischer Mindeststeuererklärungen zu gewährleisten. Dies erfordert die konzernweite Ausdehnung des bestehenden Tax CMS bzw. die Integration verschiedener Tax CMS von in- und ausländischen Tochtergesellschaften.

Grundlegende Anforderungen an ein Tax CMS

Ein Tax CMS beschreibt grundsätzlich das Werkzeug der Unternehmensführung, bestehend aus verschiedenen miteinander durch Relationen verknüpften Elementen bestimmter Beschaffenheit. Diese sollen sicherstellen, dass durch zielgerichtetes, bewusst gesteuertes Verhalten die steuerlichen Vorschriften im Unternehmen befolgt werden. Ein Tax CMS kann dabei eine Vielzahl von Inhalten aufweisen, die zum einen in jedem Unternehmen in unterschiedlicher Form ausgeprägt sein können und zum anderen ständig im Hinblick auf Aktualität und Vollständigkeit zu überprüfen sind.

Konkrete (verpflichtende) Vorgaben für ein Tax CMS gibt es nicht. Die Ausgestaltung hat sich daher stets an dem Ziel zu orientieren, dass die steuerlichen Pflichten vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Unternehmens/der Unternehmensgruppe erfüllt werden. Insofern dürfte sich auch für Zwecke der Mindestbesteuerung nicht „das eine Tax CMS“ entwickeln lassen, welches für alle Mindeststeuergruppen geeignet ist.

Anforderungen an ein Pillar 2 Tax CMS

Abgeleitet aus den grundsätzlichen Anforderungen an das Tax CMS hat das Pillar 2 Tax CMS sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit den Mindeststeuervorschriften erforderlichen Daten beschafft werden können und hieraus zutreffende Mindeststeuererklärungen bzw. ein zutreffender Mindeststeuerbericht erstellt werden können.

Die Erstellung des Mindeststeuerberichts fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich einer jeden steuerpflichtigen Geschäftseinheit (§ 75 Abs. 1 MinStG). In der Regel wird allerdings eine Beauftragung einer Geschäftseinheit zur Übermittlung des Mindeststeuerberichts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG erfolgen. Dann dürfte die Pflicht primär die gesetzlichen Vertreter der beauftragten Einheit – in der Regel vermutlich der Konzernobergesellschaft - treffen. Die Erstellung der Mindeststeuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach § 95 Abs. 1 MinStG durch den Gruppenträger. Die Pflicht zur Abgabe einer ordnungsgemäßen (fristgerechten) Mindeststeuererklärung trifft daher dessen gesetzliche Vertreter.

Rechtzeitige und zutreffende Abgabe von Mindeststeuerbericht und Mindeststeuererklärung

Der Mindeststeuerbericht ist Kernelement der Mindeststeuerregelungen. In ihm werden insbesondere die notwendigen Angaben zur Berechnung der länderbezogenen effektiven Steuersätze und der Steuererhöhungsbeträge für jede Geschäftseinheit angegeben. Außerdem sind Angaben zu Primärergänzungssteuerbeträgen zu machen. Aus den Angaben ergibt sich, dass die Unternehmensgruppe im Rahmen des Pillar 2 Tax CMS durch geeignete Prozesse sicherzustellen hat, dass die Ermittlung der entsprechenden Beträge gruppenweit zutreffend und rechtzeitig erfolgt. Zentrale Herausforderungen sind dabei, die erforderlichen Daten zu erheben sowie die geeigneten Berichtslinien innerhalb der Mindeststeuergruppe herzustellen. Hierzu sind geeignete Prozesse zu etablieren und insbesondere auch die relevanten (Konzern-)funktionen zu schulen.

Soweit die Voraussetzungen zur Abgabe eines zutreffenden Mindeststeuerbericht geschaffen sind, dürften die Anforderungen an das Tax CMS zur Abgabe der Mindeststeuererklärung mit vergleichsweise geringem Aufwand zu erfüllen sein. Denn dort erfolgt letztlich „lediglich noch“ die mechanische Berechnung der Mindeststeuer.

Sanktionen

§ 98 MinStG sieht für die nicht bzw. nicht zutreffende Abgabe des Mindeststeuerberichts eine Geldbuße in Höhe von maximal EUR 30.000 vor. Daneben dürften – sowohl für zur Abgabe des Mindeststeuerberichts als auch zur Abgabe der Mindeststeuererklärung Verpflichtete –ferner die allgemeinen Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die Vorschriften des OWiG (insbesondere § 130 OWiG) Anwendung finden.  

Resümee der Blogreihe  

In unserer dreiteiligen Blogreihe haben wir insbesondere die Deklarationsbestandteile der Mindeststeuererklärung und des Mindeststeuerberichts beleuchtet sowie den ersten Entwurf der Finanzverwaltung für ein Mindeststeuererklärungsformular besprochen. Davon ausgehend wurden die (zusätzlichen) Anforderungen an die Anpassung bzw. Etablierung eines konzernweiten Tax CMS dargestellt, die sich aus der Einführung der Regelungen zur Mindeststeuer ergeben dürften.

Alle drei Teile der Blogreihe zeigen auf, dass unter die Pillar 2-Regelungen fallende Unternehmensgruppen umfassende Anstrengungen zu unternehmen haben, um den Anforderungen des MinStG und der Finanzverwaltung gerecht zu werden. Dies setzt jedoch ein angemessenes und funktionierendes Tax CMS voraus. Hierzu dürfte oftmals die Einführung einer geeigneten Toollösung im Ergebnis alternativlos sein.