Steuerpolitische Maßnahmen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Folge des Coronavirus

07.04.2020

Der Bund und die Länder bieten wegen der erheblichen Auswirkungen der Corona-Krise Steuerpflichtigen, die unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind, verschiedene Hilfsmaßnahmen an. Diese dienen der Überwindung von Liquiditätsengpässen, indem anfallende Steuerzahlungen reduziert und die Gewährung von finanziellen Unterstützungen so unbürokratisch und schnell vorgenommen werden sollen.

 

Da diese Hilfsmaßnahmen laufend ergänzt und die Voraussetzungen an eine Gewährung konkretisiert werden, hat das Bundesfinanzministerium zuletzt am 1. April 2020 FAQ zu den vom BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht. Die wesentlichen möglichen Maßnahmen mit Blick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer umfassen die folgenden Punkte:

Zinslose Stundung in Folge der Corona-Krise auch für Erbschaft- und Schenkungsteuer möglich

Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen ermöglicht auf Antrag zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (vgl. Pressemitteilung vom 02.04.2020 FM NRW):

Weiterhin ermöglicht die Finanzverwaltung auf Antrag Zahlungsfristverlängerungen bei der Grunderwerbsteuer und zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer.

Auch Hessen ermöglicht eine zinslose Stundung für Erbschaft- und Schenkungsteuern:

Sind Sie wirtschaftlich unmittelbar und erheblich negativ von der „Corona-Krise  2020“ betroffen, können Sie bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung Ihrer Verhältnisse einen Antrag  auf  Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer (nicht Lohnsteuer,  Kapitalertragsteuer  und  Bauabzugssteuer) bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Die Regelung gilt unabhängig vom jeweiligen Veranlagungszeitraum. Eine Stundung wird in mit der „Corona-Krise  2020“ begründeten Fällen ohne Stundungszinsen gewährt.

So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen i.S.d. der Regelungen in § 234 Abs. 2 AO zinslos zu stunden (Unbilligkeit der Erhebung). Alle Angaben müssen aber wahrheitsgemäß sein. Insofern gilt nichts Anderes als bei anderen steuerlichen Erklärungen.

 

Falsche Angaben sind strafbewehrt. Auch sollte eine Mindestdokumentation der konkreten Beeinträchtigungen durch das Coronavirus vorgenommen werden, auch wenn die Finanzverwaltung bezüglich der Hilfsmaßnahmen keine strengen Anforderungen stellt und die Anträge unkompliziert und schnell bearbeitet werden. Verschiedene Fallgruppen sollen die Situation verdeutlichen:

  • Beispiel 1

    Erwerb von Todes wegen einer Immobilie sowie umfangreichen Wertpapiervermögens: Eine Stundung wird in dieser Fallgruppe schwer zu begründen sein.
  • Beispiel 2

    Erwerb von Todes wegen einer Immobilie sowie umfangreichen Wertpapiervermögens im Ausland:  Da die ausländische Bank nur eingeschränkt erreichbar ist und die Abläufe deutlich verlangsamt sind und auch der deutsche Erbschein oder das EU-Nachlasszeugnis zurzeit nur sehr schwer und mit erheblicher zeitlicher Verzögerung beschafft werden kann, kann der Steuerpflichtige keine Verfügungen über das Wertpapiervermögen im Ausland vornehmen. Im vorliegenden Fall sollte die Stundung der Erbschaftsteuer möglich sein, da aufgrund der coronabedingten fehlenden Erreichbarkeit der ausländischen Depotwerte eine Verwertung der Aktien nicht möglich ist. Eine zinslose Stundung ist möglich.
  • Beispiel 3

    Lebzeitige Zuwendung von (nicht begünstigtem) Betriebsvermögen: Der Betrieb ist von der Corona-Krise stark betroffen, auch der Erwerber kann die Schenkungsteuer nicht durch geplante Entnahmen finanzieren. Eine zinslose Stundung ist möglich.

Wir gehen ferner davon aus, dass auch die Finanzverwaltungen der anderen Länder Hessen und NRW folgenden werden und eine zinslose Stundung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer großzügig gewähren werden.

Stundung nach § 28 ErbStG

Der Steuerpflichtige hat nach wie vor im Gegensatz zur möglichen Steuerstundung nach § 222 AO, die als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, auch einen Rechtsanspruch auf die besondere Stundung nach § 28 ErbStG. Die in § 28 ErbStG vorgesehenen Stundungsmöglichkeiten gelten jedoch in der Regel nur für Erwerbe von Todes wegen (Ausnahme Erwerb von fremdvermieteten Wohngrundstücken oder Selbstnutzung einer erworbenen Immobilie). Sie sind somit nicht für Schenkungen unter Lebenden anwendbar. Ferner scheidet eine Anwendung bei im Drittstaat belegenem Vermögen aus.

 

Gem. § 28 Abs. 1 ErbStG kann eine Stundung bei Erwerb von begünstigtem Vermögen i.S.d. § 13 b Abs. 2 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften. Voraussetzungen sind ferner, dass die Erwerber neben der Lohnsummenregelung nach § 13 a Abs. 3 ErbStG auch die Behaltensregelung nach § 13 a Abs. 6 ErbStG einhalten. Zu beachten ist auch, dass die Stundung im ersten Jahr zinslos ist, ab dem zweiten Jahr beträgt der Zinssatz 0,5 % pro Monat. Dies gilt auch für Familienstiftungen und -vereine im Rahmen der Ersatzerbschaftsteuer entsprechend, Voraussetzung ist ebenfalls, dass es sich um begünstigtes Vermögen handelt. Die hohen Verzinsungsregeln machen diese Regelung unattraktiv in der beginnenden Rezession.

 

Eine Stundung bis zu zehn Jahren kann bei Erwerb von fremdvermieteten Wohngrundstücken oder Selbstnutzung einer erworbenen Immobilie gewährt werden, wenn die Steuer nur durch Veräußerung der erworbenen Immobilie entrichtet werden könnte und der Erwerber keine Möglichkeit hat, aus dem übrigen Erwerb oder dem Eigenvermögen Steuerzahlungen zu leisten (Erwerb von Wohnimmobilien oder Selbstnutzung einer erworbenen Immobilie).

Generelle Aspekte der Erbschaftsteuerplanung in Corona-Zeiten

Die von der Finanzverwaltung durch Presseerklärung verkündeten besonderen Stundungsmöglichkeiten sind aber nur ein Aspekt der besonderen Herausforderungen, die Erbschaft- und Schenkungssteuererklärungen in Corona-Zeiten bieten. Stundungsanträge betreffen das Erhebungsverfahren.

 

Im Festsetzungsverfahren muss der Steuerpflichtige schon die richtigen Weichen stellen. Ist insbesondere der Erbfall eingetreten als die Reisebeschränkungen und Kontaktverbote ausgesprochen waren, ist sorgfältig zu prüfen, ob der Verkehrswert der ererbten Wirtschaftsgüter zutreffend ermittelt wird. Insbesondere bei Immobilien wird man davon ausgehen können, dass die Vergleichspreise für Einfamilienhäuser oder Wohnungseigentum aus den Bodenrichtwertdateien der Gemeinden, die aus den Verkäufen der Vergangenheit ermittelt worden sind, nicht mehr zutreffend sind.

 

Bei Mehrfamilienhäusern stellt sich die Frage, ob aus den Ertragswerten der Vergangenheit, der heutige zutreffende erbschaftsteuerliche Wert der Immobilie noch ermittelt werden kann. Mehr als in der Vergangenheit üblich, wird man über Grundstückssachverständigengutachten nachzudenken haben. Entsprechendes gilt auch für Unternehmenswerte. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Unternehmenswert Basis für die Wertrelation bei der Ermittlung des sog. Verwaltungsvermögens ist und niedrige Unternehmenswerte zum Hochschnellen der Verwaltungsvermögensquote führen kann.