Umsatzsteuerliche Besonderheiten und Risiken resultierend aus dem Erwerb und der Verwendung von Tickets zu Sportveranstaltungen

30.07.2024 | FGS Blog

Einladungen und Freikarten für (Sport-)Großveranstaltungen, die von einem Unternehmen (an Mitarbeiter, Geschäftspartner oder im Rahmen von Gewinnspielen) vergeben werden, sind sehr beliebt.

Nicht zuletzt durch die Olympischen Spiele in Frankreich und die Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland sind die damit verbundenen steuerlichen Fragen, insbesondere bezogen auf die Umsatzsteuer, wieder in den Vordergrund gerückt. Beim Erwerb und der Weitergabe von Tickets sind einige Fallstricke aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten.

Ticketverkäufe und Hospitality-Leistungen

1. Steuerbarkeit in Deutschland

Der Erwerb einer Eintrittskarte für eine Sportveranstaltung stellt eine Dienstleistung in Form der Gewährung einer Zutrittsberechtigung dar. Diese ist am jeweiligen Austragungsort der Spiele steuerbar und unterliegt damit der deutschen Umsatzsteuer. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistung an einen Steuerpflichtigen (B2B-Bereich § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) oder an eine Privatperson (B2C-Bereich, § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG) erbracht wird.

2. Reverse-Charge Verfahren

Falls Tickets durch ein Unternehmen verkauft werden, das seinen Sitz nicht in Deutschland hat, kommt grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 5 Satz 1 UStG). Hierbei schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer mit der Folge, dass der Erwerber ebenfalls die Obliegenheit für die Deklaration und Abführung der Umsatzsteuer trägt. Für für die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens spielt es keine Rolle, ob die Tickets für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG).

3. Definition und Bestandteile von Hospitality-Leistungen

Hospitality-Leistungen umfassen mehr als nur den Zugang zu einem Sportereignis. Sie beinhalten zusätzliche Dienstleistungen wie Catering, Unterhaltungsprogramme, besondere Sitzplätze und weitere exklusive Annehmlichkeiten. Diese Kombination von Leistungen macht die steuerliche Beurteilung komplexer.

Steuerliche Herausforderungen

1. Vorsteuerabzug

Unternehmer, die Tickets oder Hospitality-Leistungen kaufen, sind dem Grunde nach dazu berechtigt, die angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug zu bringen. Voraussetzungen dafür ist, dass sie die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen und nur für Leistungen benutzen, die ihrerseits nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG).

Die steuerliche Herausforderung liegt hierbei u. a. in der Frage, wie die eingangsseitigen Ticket- und Hospitality-Bezüge zu bewerten sind, wenn diese dazu bestimmt sind, unentgeltlich oder im Rahmen von Werbemaßnahmen, wie Gewinnspielen, an Mitarbeiter des Unternehmens oder Geschäftspartner ausgegeben zu werden.

2. Unentgeltliche Abgabe von Tickets an Kunden und Mitarbeiter

Die unentgeltliche Überlassung von Eintrittskarten oder Hospitality Leistungen kann als steuerpflichtige Leistung angesehen werden, wenn die Überlassung der Eintrittskarten für unternehmensfremde Zwecke oder für die private Nutzung durch das Personal erfolgt und die Eintrittskarten oder Hospitality Leistungen bei ursprünglichem Bezug dem Unternehmen zugeordnet wurden (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).

Der Vorsteuerabzug ist allerdings mangels Unternehmensbezugs ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits die Absicht hatte, die Eintrittskarten oder Hospitality-Leistungen an seine Mitarbeiter unentgeltlich abzugeben. In diesem Fall würde zwar keine Wertabgabenbesteuerung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG erfolgen, der Unternehmer hätte die aus dem Bezug dieser Eintrittskarten bzw. den erworbenen Hospitality Leistungen entstandene Umsatzsteuer jedoch ggf. unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b UStG dem Finanzamt gegenüber zu deklarieren.

Auf der anderen Seite entfällt die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe, wenn die Abgabe aus unternehmerischen Gründen erfolgt. Dies kann der Fall sein, wenn der Unternehmer Eintrittskarten an Kunden oder Geschäftspartner zu geschäftlichen Zwecken weitergibt. Der Vorsteuerabzug auf die entstandenen Aufwendungen ist möglich, wenn es sich nicht um ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt. Der Vorsteuerabzug ist demnach ausgeschlossen, wenn die Anschaffungskosten für alle Geschenke, die an den jeweiligen Begünstigten ausgegeben werden, den Gesamtbetrag von 50 Euro pro Jahr übersteigen.

3.   Verlosungen und Wettbewerbe mit (Hospitality-)Tickets als Preise

Verlosungen und Wettbewerbe werden in den meisten Fällen für unternehmerische Zwecke veranstaltet. Sie dienen in der Regel dazu, die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden zu festigen. Anders als Sachpreise stellt die unentgeltliche Abgabe von (Hospitality-)Tickets als Gewinn der Verlosung keinen steuerbaren Umsatz nach deutschem Umsatzsteuerrecht dar, da es sich um eine unentgeltliche Leistung für unternehmerische Zwecke handelt. Werden Lose jedoch im Rahmen einer Verlosung verkauft und nicht unentgeltlich ausgegeben, ist die Lieferung dieser Lose in der Regel ein steuerpflichtiger Umsatz und dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen.

Bei Verlosungen ohne Teilnehmerentgelte richtet sich die Vorsteuerabzugsberechtigung aus dem Bezug des späteren Preises nach der Gesamtheit der unternehmerischen Ausgangsumsätze, da die erworbene Eintrittsberechtigung nicht in einen unmittelbaren Ausgangsumsatz eingeht. Sofern die Lose entgeltlich veräußert werden, ist ein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Preises generell möglich; die Eingangsleistung wird hierbei wirtschaftlich den Umsätzen aus dem Verkauf der Lose zugeordnet.

Fazit

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Ticketverkäufen und Hospitality-Leistungen im Rahmen von Sportveranstaltungen ist ein komplexes Thema und erfordert eine sorgfältige Prüfung und Planung. Vor allem, wenn Unternehmen mit Sitz im Ausland in den Geschäftsvorfällen involviert sind.

Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den steuerlichen Anforderungen vertraut machen und bei Bedarf steuerlichen Rat einholen. So stellen sie sicher, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen und mögliche erst nachträglich erkannte Steuernachteile vermeiden können. Aus Sicht des Erwerbers und des Beschenkten sollte einem schönen Ereignis und anschließenden positiven Erinnerungen nichts im Wege stehen.