Indirect Taxes

BMF klärt Wiederverkäuferbegriff bei Telekommunikations-dienstleistungen im Reverse-Charge-Verfahren

20.06.2022 | FGS Blog
Dr. Alena Kirchinger

Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen

Erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 war § 13b Abs. 2 UStG um eine Nr. 12 ergänzt worden, wonach seit dem 01.01.2021 das Reverse-Charge-Verfahren für umsatzsteuerpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen zur Anwendung gelangt. Zudem enthält § 13b Abs. 5 S. 6 UStG seitdem die Ergänzung, dass der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen die Steuer schuldet, „wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist“. Als Nachweis hierfür dient die sog. Wiederverkäuferbescheinigung.

 

Die Finanzverwaltung hatte sich mit BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2020 dazu geäußert, wann der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer i.S.d. neuen Regelung ist.

Notwendige Korrektur durch klarstellendes BMF-Schreiben

Offensichtlich drohte eine uferlose Ausweitung des Wiederverkäuferbegriffs. Ein neues BMF-Schreiben vom 2. Mai 2022 stellt nun klar, dass der Begriff des Wiederverkäufers grundsätzlich eng auszulegen ist. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weiterreichen sollen regelmäßig keine Wiederverkäufer sein.

 

Diese Klarstellung nimmt das BMF zum Anlass den UStAE anzupassen. Zum einen ergänzt das BMF Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE, damit sichergestellt ist, dass die Finanzverwaltung die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss im Zusammenhang mit einer Wohnraumvermietung als Nebenleistung behandelt. Zum anderen ergänzt das BMF Abschn. 13b.7b UStAE um zwei Absätze. WEGs sind nach Abschn. 13b.7b Abs. 7 UStAE keine Steuerschuldner, wenn sie Telekommunikationsdienstleistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der WEG an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergeben. Dies soll auch dann gelten, wenn die WEG zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat. Eine entsprechende Regelung für Vermieter von Wohnraum ergänzt das BMF in Abschn. 13b.7b Abs. 8 UStAE.

 

Das BMF-Schreiben schließt mit einer Nichtbeanstandungsregelung ab, wonach bei vor dem 1. Juli 2022 ausgeführten Leistungen die übereinstimmende Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG durch die Beteiligten von der Finanzverwaltung akzeptiert wird. Im Grundsatz gilt das Schreiben aber in allen offenen Fällen.

Auswirkungen auf die Praxis

Anerkennung der Steuerbefreiung für die Leistungen von WEGs?

Mit dem neuen BMF-Schreiben spricht sich das BMF indirekt für die Rechtsmäßigkeit des § 4 Nr. 13 UStG (Steuerbefreiung der Leistungen von WEGs an ihre Mitglieder) aus. Dieses Statement überrascht einerseits vor dem Hintergrund der Rs. WEG Tevesstraße. Hier hatte der EuGH entschieden, dass die Steuerbefreiung für Leistungen von WEGs an ihre Mitglieder (zumindest partiell) nicht mit Unionsrecht vereinbar sei (s. dazu FGS-Blogbeitrag vom 6. Januar 2021). Andererseits könnte das BMF (wie zum Teil auch die steuerrechtliche Literatur) der Auffassung sein, dass die Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL zumindest insoweit tragfähige unionsrechtliche Grundlage für § 4 Nr. 13 UStG ist, als die nationale Vorschrift Dienstleistungen der WEG an Mitglieder, die Verbraucher sind, befreit.

 

Dazu hat der EuGH in der Rs. WEG Tevesstraße nichts gesagt, da es in dem Vorlageverfahren um die Lieferung von Wärme durch die WEG ging, hier nun aber vom BMF Dienstleistungen der WEG abgehandelt werden.

Relevanz für den Begriff des Wiederverkäufers allgemein?

Der Begriff des Wiederverkäufers taucht in § 13b Abs. 5 UStG mehrfach in anderem Zusammenhang auf (im Zusammenhang mit Telekommunikationsleistungen ist er dagegen im Gesetz tatsächlich nicht genannt). Es stellt sich daher die Frage, ob die Auslegung des BMF sich ggf. auch auf diese weiteren Reverse-Charge-Konstellationen auswirkt.

 

Der Begriff des Wiederverkäufers in § 13b Abs. 5 UStG wird auch im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf von Elektrizität und Erdgas verwendet. Mit dem genannten BMF-Schreiben wird klargestellt, dass der Begriff des Wiederverkäufers eng auszulegen ist.  Zumindest wenn die weitergebende Stelle der Vermieter bzw. eine WEG ist, wird man bei der Weitergabe von Elektrizität und Erdgas die gleiche Argumentation anwenden können, wie bei den Telekommunikationsleistungen. Es handelt sich dabei um typische Nebenleistungen zur Vermietung, wobei der Fokus gerade nicht auf der Erbringung von Elektrizität und Erdgas liegt. Die Vergleichbarkeit der Konstellationen spricht für eine einheitliche Verwendung des Begriffs des Wiederverkäufers.

 

Die Auslegung des Begriffs des Wiederverkäufers in § 13b Abs. 5 UStG einheitlich zu behandeln erscheint auch in puncto Rechtssicherheit und Verwendung sinnvoll. Wann genau eine Partei als Wiederverkäufer zu behandeln ist, ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen.

Einordnung und Ausblick

Das BMF-Schreiben zu Telekommunikationsdienstleistungen ist nicht nur klarstellender Natur.

 

Zugleich wirft es für den Leser die Frage auf, ob der enge Wiederverkäuferbegriff im Bezug auf Telekommunikationsleistungen auch auf die Weitergabe von Erdgas und Elektrizität anzuwenden ist.

 

Die Qualifikation einer Partei als Wiederverkäufer bedarf der Analyse des speziellen Sachverhalts und kann – auch jetzt bei WEGs und Vermietern – nicht pauschal beurteilt werden.

 

Einmal mehr zeigt sich, dass die Einführung einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft im nationalen Recht häufig der Systematik des Umsatzsteuerrechts widerstrebt und bei der Rechtsanwendung leicht Probleme aufwirft.